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   OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21   

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OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21 (https://dejure.org/2021,53161)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30.12.2021 - 3 EN 775/21 (https://dejure.org/2021,53161)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 (https://dejure.org/2021,53161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 2 Abs 1; GG Art 3; GG Art 12; GG Art 14; IfSG § 28 Abs 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 14; IfSG § 28a Abs 7; IfSG § 28a Abs 32; Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO § 18 Abs 2; VwGO § 47 Abs 6
    Seuchenrecht; Corona-Pandemie ("4. Welle"): 2G-Zugangsbeschränkung für Einzelhandel; Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Corona-Pandemie; infektionsschutzrechtliche Rechtsverordnung; Einzelhandel; Mischangebot; 2G-Zugangsbeschränkung; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): 2G-Zugangsbeschränkung für Einzelhandel

  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 28 Abs 1 IfSG
    2G-Plus-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel während der sog. 4. Welle der Coronapandemie

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    2G-Zugangsbeschränkung für den Einzelhandel

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 174 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 185 f. m. w. N.) hat zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben anknüpfend an seine ständige Rechtsprechung zuletzt ausgeführt, dass für die Eignung bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen.

    auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 279, wonach Ausgangsbeschränkungen, die den R-Wert um 0, 1 reduzieren, keine offensichtlich wirkungslose Maßnahme bedeuten.

    Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 203 - 204 m. w. N.) ist das Merkmal der Erforderlichkeit so zu verstehen, dass Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert.

    Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. hierzu wie zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 216 - 217 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen an den Zwecken dieser bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 - juris, Rn. 19).

    Ungleichbehandlungen dürfen somit grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 19).

    Über diese infektionsschutzrechtlichen Gründe hinaus kommen allenfalls noch andere überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls in Betracht, um Ungleichbehandlungen rechtfertigen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Es ist insoweit nicht Sache eines Verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (zur entsprechenden Beschränkung seines Prüfungsumfangs siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Hierbei verbleibt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung nicht mehr auf sachlichen Erwägungen beruht und willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    A. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris, Rn. 52 ff.

    Soweit das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris Rn. 34 ff.) eine andere Beurteilung für das dortige Landesrecht vornimmt, folgt dem der Senat für die Thüringer Rechtslage angesichts eines erheblich abweichenden Infektionsgeschehens und im Hinblick auf den plausiblen Ansatz des Verordnungsgebers, in dieser dramatischen Situation infektionsübertragende Kontakte insbesondere stärker gefährdeter Personengruppen grundsätzlich zu unterbinden, nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1858/21

    Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Er schließt sich insofern den Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - in dem von der Antragstellerin dort angestrengten Verfahren zur vergleichbaren nordrhein-westfälischen Rechtslage an und macht sich diese zu eigen (juris Rn. 49 - 63):.

    Die Maßnahmen erzielen einen unterschiedlichen effektiven Infektionsschutz (vgl. nur zur Pflicht zur Benutzung eine Mund-Nasen-Bedeckung zuletzt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 71 ff.).

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Hierbei ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den Gewerbebereichen, in denen ein vermindertes Zugangs- oder Hygieneregime gilt, überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    zur möglichen Berücksichtigung auch indirekter Effekte bereits z. B.: OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE -, juris, Rn. 36, sowie speziell für den Einzelhandel: Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 37.
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21
    Eine strikte Beachtung eines Gebots innerer Folgerichtigkeit kann insoweit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 52).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 13 B 1657/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 3 EN 341/20

    Corona-Pandemie: Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios in

  • OVG Thüringen, 23.03.2021 - 3 EN 119/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels; Mischsortiment;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach

  • OVG Thüringen, 20.04.2016 - 3 EN 222/16

    Rechtsverordnung zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen am 1.

  • OVG Thüringen, 24.01.2022 - 3 EN 804/21

    Corona-Krise; (4. Welle/5. Welle): Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im

    (1) Die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und ihre Änderungsverordnungen sind von den hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 24 f.).

    Soweit die Antragstellerin im Einzelnen rügt, dass speziell die Begründung zu der mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 eingeführten Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nur in einer Wiederholung des Norminhalts bestehe, verkennt sie, dass sich die Begründung nach § 28a Abs. 5 IfSG nicht nur aus den Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen und Absätzen, sondern auch aus weiteren Teilen der Begründung, wie den einleitenden Anmerkungen zur Verordnung insgesamt oder zu den einzelnen Abschnitten, ergibt (vgl. hierzu bereits: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 29).

    (b) Ausgehend von diesem Infektionsgeschehen hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die - hier nicht streitgegenständliche - Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 18 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen für einen umfangreichen Bereich des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens eine 2G-Zugangsbeschränkung einzuführen, nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2022 - 3 EN 764/21 - juris Rn. 64 ff.).

    Als Mittel der Absicherung der 2G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel leistet die den Einzelhändlern auferlegte Verpflichtung zur Kontrolle der Nachweise des Impf- und Genesenenstatus einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis zumindest einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (zur grundsätzlichen Eignung der 2G-Zugangsbeschränkung vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 54 ff.).

    Die Eignung der Kontrollverpflichtung wird auch nicht durch den Vortrag der Antragstellerin, dass im Einzelhandel kein besonderes Infektionsrisiko bestehe, in Frage gestellt (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 57 ff.).

    Abgesehen davon hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass er jedenfalls in Ansehung des aktuellen Infektionsgeschehens in Thüringen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der 2G-Zugangsbeschränkung hat (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 74 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2022 - 3 EN 764/21 - juris Rn. 70 ff.).

    Soweit es die durch die Kontrollverpflichtung als Absicherung der 2G-Zugangsbeschränkung voraussichtlich entstehenden Umsatzeinbußen und die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der von der 2G-Zutrittsbeschränkung erfassten, nicht immunisierten Personen anbelangt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - entschieden, dass die entsprechenden Beschränkungen hinzunehmen sind.

    Darüber hinaus ist die vom Verordnungsgeber in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vorgenommene Differenzierung dieser Bereiche nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 86 ff.).

  • OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

    Die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 ist von den hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden; dies gilt auch für die Änderungsverordnungen (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris).

    Auch die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung stellt kein dem weitgehenden Ausschluss von Infektionen durch Unterbindung von Kontaktmöglichkeiten gleich wirksames Mittel dar (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 210 und Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris).

    Wird ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, ist dem Verordnungsgeber - soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes gebieten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29/96 - juris Rn. 36; auch: zuletzt Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 -) - dann nämlich erneut ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den betreffenden Gleichheitsverstoß zu beseitigen.

  • OVG Thüringen, 11.02.2022 - 3 EN 2/22

    Corona-Krise; 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Fitnessstudios und Freizeitsport;

    (1) Die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und ihre Änderungsverordnungen sind von den hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 24 f.).

    Soweit die Antragstellerin rügt, der Verordnungsgeber habe nicht ausreichend begründet, warum gerade die sportliche Betätigung in Fitnessstudios unter eine 2G-Plus-Zugangsbeschränkung falle, verkennt sie, dass sich die Begründung nach § 28a Abs. 5 IfSG nicht nur aus den Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen und Absätzen, sondern auch aus weiteren Teilen der Begründung, wie den einleitenden Anmerkungen zur Verordnung insgesamt oder zu den einzelnen Abschnitten, ergibt (vgl. hierzu bereits: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 29).

    Insoweit sind die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung nicht anzufechten, dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Anwendung einer 3G-Zugangsbeschränkung bereits wegen der bei Schnelltests nicht unerheblichen Fehlerquote, der nicht immer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen und der Gefahr, dass sich eine negativ getestete Person noch kurz vor dem Zutritt infiziert hat, weniger geeignet als eine Zugangsbeschränkung für nicht immunisierte Personen ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 77).

  • OVG Thüringen, 13.01.2022 - 3 EN 764/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene

    Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnungen; insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine die §§ 18, 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO betreffenden Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - und vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - (jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3781/21 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 S 1/22 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 3 B 445/21 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 - juris; a. A.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris).
  • OVG Thüringen, 30.03.2022 - 3 EN 115/22

    Corona-Pandemie ("5. Welle"): Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie

    Wie der Senat bereits mehrfach (vgl. u. a. der Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 24 f.) und im Dezember 2021 auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 238) entschieden haben, sind das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für den Erlass der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung zuständig.

    (bbb) Ferner durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die in § 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angebote ein besonders hohes Infektionsrisiko aufweisen, und deshalb den Zugang in Gestalt einer 2G-Zugangsregel auf immunisierte Personen beschränken (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - juris Rn. 53 ff., vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 52 ff., vom 13. Januar 2022 - 3 EN 764/21 - juris, Rn. 91, 66 ff. und zuletzt vom 11. Februar 2022 - 3 EN 2/22 - juris Rn. 60).

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

    (a) Dies gilt insbesondere für die grundlegende Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bestimmte Geschäfte des Einzelhandels von der Schließungsanordnung in § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auszunehmen (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 93 f.; 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 135; 23. März 2021 - 3 EN 119/21 - juris Rn. 131; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 244; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. 84; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2021 - 11 S 42/21 - juris Rn. 53; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 KM 120/21 - juris Rn. 62; OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 103/21 - juris Rn. 35; Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Auflage 2022, § 28a IfSG Rn. 183).
  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

    Ausgehend davon verlangte § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020 lediglich in formeller Hinsicht das Vorhandensein einer Begründung; Anforderungen an deren inhaltliche Richtigkeit wurden nicht gestellt (OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 13 B 53/21.NE -, juris Rn. 21; vgl. ThürOVG, Beschl. v. 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 -, juris Rn. 29, und Beschl. v. 24. Januar 2022 - 3 EN 804/21 -, juris Rn. 36).
  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

    In dieser Situation überschreitet die zuständige Stelle den ihr eingeräumten Spielraum grundsätzlich erst, wenn die Entscheidung nicht mehr vertretbar ist, weil sie nicht mehr auf sachlichen Erwägungen beruht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 53).
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